Ein Kunde zeigt also Interesse an einem Ihrer Fahrzeuge? Wunderbar, Zeit fürs Aufsetzen eines Kaufvertrags. Da jedoch niemand die Katze im Sack kaufen will, sollte zuvor noch eine Probefahrt durchgeführt werden.

Gesetzliche Voraussetzungen

Folgende Punkte sind erforderlich, damit eine Probefahrt mit Probefahrtkennzeichen durchgeführt werden darf:

  • Als gewerblicher Autohändler erfüllen Sie die Voraussetzungen nach § 45 KFG, blaue Kennzeichen zu besitzen. Das Gesetz gestattet es auch, ein Fahrzeug mit Probefahrtkennzeichen einem Kaufinteressenten für bis zu 72 Stunden zu überlassen.
  • Der Kaufinteressent muss über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen. Anders gesagt: Eine Probefahrt gibt es nur mit Führerschein.
  • Sie führen sorgfältig ein Fahrtenbuch, in dem für jede Probefahrt alle erforderlichen Daten eingetragen werden.
  • Der Kaufinteressent bekommt die erforderlichen Dokumente: Zulassung bzw. Probefahrtschein sowie die Bescheinigung zur Probefahrt, die den Beginn und das Ende der Probefahrt angibt. Diese Bescheinigung ist bei Unterbrechungen der Fahrt gut sichtbar im Fahrzeug zu hinterlegen.

Wenn dem Gesetz Genüge getan ist, steht der Probefahrt eigentlich nichts mehr im Wege. Oder doch?

Schutz durch Probefahrtvereinbarung

Ehe der Kaufinteressent jedoch losfährt, empfiehlt es sich, auch noch eine Probefahrtvereinbarung zu unterzeichnen. Letztlich ist das im Interesse beider Seiten, da sich damit spätere Streitpunkte schon vorab vermeiden lassen.

Daten zum Fahrzeug und zur Probefahrt

Jene Informationen, die sich auch auf den bereits genannten Dokumenten finden, sollten auch in der Probefahrtvereinbarung enthalten sein:

  • Marke und Typ des Fahrzeugs
  • Fahrgestellnummer
  • Kennzeichennummer
  • Beginn- und Enddatum der Fahrt. Es ist auch sinnvoll, eine Uhrzeit mit zu vermerken.

Erklärung zum Zustand des Fahrzeugs

Begutachten Sie das Fahrzeug gemeinsam mit dem Kaufinteressenten. Wenn Sie dabei etwas entdecken, z. B. einen kleinen Kratzer, eine kleine Beschädigung im Lack, halten Sie es in der Probefahrtvereinbarung fest. Denn auch das hilft dabei, spätere Streitereien zu vermeiden.

Wer lenkt das Fahrzeug?

Die Feststellung der Identität des Kaufinteressenten ist durch die Notwendigkeit eines Führerscheins ja bereits gegeben. Zusätzlich sollten Sie auch einen anderen Lichtbildausweis fordern (Personalausweis, Reisepass, …), um die Identität zu bestätigen. Diesen Ausweis können Sie bei Antritt der Probefahrt als Pfand einbehalten.

Die Personalien (Name, Führerschein-/Ausweisnummer, Adresse …) sollten dann natürlich in der Probefahrtvereinbarung festgehalten werden. Auch Ihre Daten bzw. jene des Autohauses müssen enthalten sein.

Pfand

Wie bereits erwähnt, legt der Kaufinteressent idealerweise auch einen Lichtbildausweis vor, den Sie für die Dauer der Probefahrt als Pfand einbehalten. Auf diese Weise sichern Sie sich einerseits gegen Diebstahl ab und haben andererseits die nötigen Informationen bei der Hand, sollte es erforderlich sein, Anzeige zu erstatten.

Im Normalfall sollte dies aber nicht nötig sein.

Natürlich sind auch Informationen zu diesem Pfand Teil einer Probefahrtvereinbarung.

Versicherungen

Eine Haftpflichtversicherung ist in Österreich gesetzlich vorgeschrieben, daher sollte dieser Punkt außer Streit stehen.

Nicht vorgeschrieben ist jedoch eine Teil- oder Vollkaskoversicherung. Diese kommt, vereinfacht gesprochen, für Schäden auf, die ein Lenker an dem Fahrzeug verursacht – Mutwilligkeit oder Absicht natürlich außen vor gelassen.

Prinzipiell können Kaufinteressenten davon ausgehen, dass insbesondere bei Neuwagen zumindest eine Teilkaskoversicherung vorliegt. Das heißt, im Schadensfall würde der Autohändler auf den Kosten sitzenbleiben, da ein Lenker argumentieren kann, er hätte eine Probefahrt ohne die Versicherung erst gar nicht angetreten. Diese Ansicht teilen auch die Gerichte; ein entsprechendes Urteil findet sich beispielsweise hier.

Wird vorab festgehalten (und von beiden Seiten unterschrieben) welche Versicherungen für ein Fahrzeug abgeschlossen wurden, erübrigen sich derartige Streitereien.

Auch andere Versicherungen, wie z. B. eine Rechtsschutzversicherung, sollten in der Vereinbarung aufgelistet sein.

Ort, Datum, Unterschriften

Stellen Sie sicher, dass der Kaufinteressent die Vereinbarung liest und versteht. Danach kann sie von beiden Seiten unter Angabe von Ort und Datum unterzeichnet werden.